Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 26.10.2006 - 15 UF 64/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streit um die Höhe des zu leistenden Unterhalts für zwei minderjährige Kinder; Bemessung des geschuldeten Unterhalts an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen; Zuordnung eines Nichterwerbseinkommens in Höhe von monatlich rund 1.640,00 EUR in der Einkommensgruppe 3 der ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1612 b Abs. 5; ; ZPO § 265 Abs. 1; ; ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1; ; UnterhVG § 7 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2
Keine quotenmäßige Barunterhaltspflicht des die Betreuung übernommenen Elternteils bei sehr ausgedehntem Umgangsrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Kinder oft beim Vater - ohne Bedeutung für die Unterhaltspflicht
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
3 Übernachtungen binnen 14 Tagen - unterhaltsrechtlich unbeachtlich!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kindesunterhalt: Sechs Übernachtungen beim Vater bleiben ohne Bedeutung für die Unterhaltspflicht - Kürzung des Barunterhalts erst bei gleichwertigen Betreuungsleistungen
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 02.03.2006 - 43 F 81/05
- OLG Brandenburg, 26.10.2006 - 15 UF 64/06
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 1354
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03
Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern
Auszug aus OLG Brandenburg, 26.10.2006 - 15 UF 64/06
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Urt. v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03 = NJW 2006, 2258, 2259), der der Senat folgt, kommt eine anteilige Haftung allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Eltern in der Weise in der Betreuung eines Kindes abwechseln, dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt.Der Senat sieht sich in allen angesprochenen Punkten, insbesondere in der Beurteilung der Frage der alleinigen Haftung des Beklagten für den Barunterhalt der Kläger, in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; seine Rechtsauffassung entspricht derjenigen, die in dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03 - (= NJW 2006, 2258) zum Ausdruck kommt.
- OLG Frankfurt, 03.04.2013 - 2 UF 394/12
Abgrenzung Wechselmodell und erweiterter Umgang bei Unterhaltspflicht für …
Nach Auffassung des Senats ist eine Herabstufung um eine Einkommensstufe ausreichend, was hier dazu führt, dass keine Höherstufung erfolgt (ebenso: OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2006 zu 15 UF 64/06, zitiert nach Juris, Rn. 16). - KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
Trennungsunterhalt: Zubilligung eines Betreuungsbonus für den …
Der Senat veranschlagt diese nach § 287 ZPO auf 75, 00 EUR pro Kind (vgl. OLG Düsseldorf aaO, OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1354).